Satzung

Satzung
der Wirtschaftsjunioren Leverkusen/Rhein-Berg e.V.
Juniorenkreis bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz

Die Wirtschaftsjunioren Leverkusen/Rhein-Berg e.V. – Junioren bei der IHK Köln – (nachstehend Verein genannt) sind eine Vereinigung selbständiger und angestellter Führungs- und Führungsnachwuchskräfte im Bezirk der kreisfreien Stadt Leverkusen sowie der Städte und Gemeinden des Rheinisch-Bergischen Kreises. Der Verein steht selbstständig unter dem Dach der Industrie- und Handelskammer zu Köln, Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg und ist Mitglied der “Wirtschaftsjunioren Deutschland“ sowie über diese Organisation Mitglied der “Junior Chamber International (JCI)”.

Der Sitz ist Leverkusen.

§ 2 Zweck

Die Vereinigung erfüllt den Zweck einer Interessenvertretung, die die Interessen junger selbstständiger und angestellter Führungskräfte wahrnehmen will. Sie soll in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer zu Köln, deren Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg, den örtlichen Arbeitgeberverbänden und deren Spitzenorganisationen insbesondere folgende Interessen ehrenamtlich verfolgen:

die freie Marktwirtschaft in sozialer Verantwortung fördern und weiter ausbauen,
Anregungen für die Behandlung gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Gegenwarts- und Zukunftsfragen vermitteln,
einen regelmäßigen örtlichen und überörtlichen Erfahrungs- und Gedankenaustausch fördern,
Möglichkeiten für eine außerbetriebliche Weiterbildung von Führungs- und Führungsnachwuchskräften aufzeigen und anbieten,
die Mitarbeit in Kammern und Verbänden fördern,
die internationale Zusammenarbeit, vor allem mit der Junior Chamber International (JCI) und der Association of European Presidents (AEP) fördern,
in allen die Interessen des Juniorenkreises betreffenden Fragen einen gemeinsamen Standpunkt erarbeiten und seine Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, den Verbänden und Behörden und sonstigen Institutionen auf der Ebene des Bezirks der Industrie- und Handelskammer wahrnehmen.

Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Die vorhandenen Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Hierüber ist nach den gesetzlichen Vorschriften Rechnung zu legen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organisation des Vereins

Der Verein besteht aus drei Organen: Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird durch die ordentlichen Mitglieder sowie die Gast- und Fördermitgliedern gebildet. Zusätzlich bilden die Mitglieder Ressorts, die sich schwerpunktmäßig mit Wirtschaftsthemen im Sinne des § 2 befassen.

§ 5 Vorstand und Beirat

Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand kann nur werden, wer Mitglied gemäß § 6, Abs. 1 der Satzung ist. Den Vorstand bilden der Vorsitzende, drei Stellvertreter – möglichst aus verschiedenen Wirtschaftszweigen – sowie der Immediate Past President (Vorsitzender der vorangegangenen Periode).

Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalen­derjahr. Die Amtszeit der/des gewählten Vorsitzenden sowie der Stellvertreten­den beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wor­den ist.

Zum Vorsitzenden sollte nur gewählt werden, wer während einer der letzten drei zurückliegenden Wahlperioden Mitglied des Vorstandes gewesen ist. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2.500,00 bedarf es der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Bei Rechtsgeschäften beschränkt sich die Haftung auf das Vermögen des Vereins.

Der Immediate Past President ist beratend tätig und besitzt kein Stimmrecht.

Der Beirat setzt sich aus den Ressortleitern zusammen.

§ 5a Vorstandssitzung

Der Vorstand tritt zu regelmäßigen Vorstandssitzungen zusammen. Der Vorstand kann zusammen mit dem Beirat kombinierte Vorstands- und Beiratssitzungen durchführen. Der Beirat ist beratend tätig, er besitzt kein Stimmrecht. Der Geschäftsführer und der Kassenwart des Vereins werden nach Absprache durch den Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Köln, Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg bestellt. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Ihre Amtszeit sollte nicht länger als 4 Jahre dauern. Vereinsmitglieder, die gleichzeitig Mitglieder des Bundes- und/oder Landesvorstandes sind, können beratend zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

Der Vorstand entscheidet bei Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

§ 6 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann werden, wer selbstständige oder angestellte Führungs- oder Führungsnachwuchskraft im Bezirk der kreisfreien Stadt Leverkusen sowie der Städte und Gemeinden des Rheinisch Bergischen Kreises ist und die Ziele der Vereinigung gem. § 2 bejaht.

Als im Bezirk tätig gilt, wenn der/die Eintretende einem Unternehmen angehört, das seinen Sitz im Stadtbezirk Leverkusen bzw. im Rheinisch-Bergischen Kreis hat oder der Wohnsitz des/der Eintretenden im genannten Bezirk liegt. Je Unternehmen sollte nur ein Vertreter Mitglied bei den Wirtschaftsjunioren werden.

Das Eintrittsalter sollte nicht vor der Vollendung des 21. Lebensjahres und nicht nach Vollendung des 38. Lebensjahres liegen.

Der Vorstand kann, wenn es im besonderen Interesse des Vereins ist, Ausnahmen von diesen Regelungen treffen. Allerdings können Mitglieder, deren Firmen- oder Wohnsitz nicht innerhalb des Bezirk liegt, nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB werden.

Selbstständige und angestellte Führungskräfte, die zum ersten Mal die ordentliche Mitgliedschaft anstreben, und nicht als Fördermitglied nach § 6, Abs. 3 zu sehen sind, können für einen vom Vorstand festzulegenden Zeitraum zunächst die Gastmitgliedschaft erwerben. Dies gilt grundsätzlich, soweit eine ordentliche Mitgliedschaft aus den Interessen des Vereins heraus oder in der persönlichen Eignung nicht unmittelbar vorgesehen ist. Über die Gastmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ein Widerspruch gegen die Ablehnung ist nicht möglich.

Ordentliche Mitglieder werden nach Ende ihrer ordentlichen Mitgliedschaft gem. § 8, Abs. 1 a) zu Fördermitgliedern.

Auch andere selbstständige und angestellte Führungskräfte, können die Fördermitgliedschaft erwerben. Hierüber entscheidet der Vorstand. Ein Widerspruch gegen die Ablehnung ist nicht möglich.

§ 7 Anmeldung und Aufnahme, Mitgliedsbeitrag

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsführung des Vereins zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist ein Widerspruch nicht möglich.

Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe der im Einzelnen zu entrichtenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung (Anlage 1) festgelegt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist nach Eingang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen fällig. In Einzelfällen kann der Vorstand Stundung oder Minderung gewähren.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet 
a) ohne weitere erforderliche Erklärungen mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 45. Lebensjahr vollendet wurde, mit dem automatischen Übergang in die Fördermitgliedschaft,
b) aufgrund freiwilligen Austritts durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand zum Ablauf des Geschäftsjahres,
c) durch Ausschluss, wenn
- ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat,
- ein wichtiger Grund vorliegt,
d) durch Tod.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung bei einfacher Stimmenmehrheit.

2) Die Gastmitgliedschaft endet
a) mit Aufnahme als ordentliches Mitglied,
b) mit endgültiger Erklärung, von einer Mitgliedschaft Abstand nehmen zu wollen,
c) mit der Ablehnungsentscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag,
d) durch Tod.

3) Die Fördermitgliedschaft endet
a) aufgrund freiwilligen Austritts durch eine schriftliche Erklärung des Fördermitglieds an den Vorstand zum Ablauf des Geschäftsjahres,
b) durch Ausschluss, wenn
- ein Fördermitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat,
- ein wichtiger Grund vorliegt,
c) durch Tod.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung bei einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Ausscheiden oder Austritt besteht kein Anspruch auf Rückgewähr eines geleisteten Mitgliedsbeitrags.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Von ordentlichen Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen und insbesondere in Ressorts mitwirken. Sie erbringen ihre Tätigkeit unentgeltlich. Die Mitglieder dürfen keine Rückvergütung und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.

Von ordentlichen Mitgliedern wird erwartet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur in Anwesenheit ausgeübt werden.

Von Gastmitgliedern wird erwartet, dass sie sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen und insbesondere in Ressorts mitwirken. Sie erbringen ihre Tätigkeit unentgeltlich. Die Gastmitglieder dürfen keine Rückvergütung und in ihrer Eigenschaft als Gastmitglieder keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.

Gast- und Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 10 Mitgliederversammlung

Jährlich werden mindestens zwei Mitgliederversammlungen, die im Frühjahr und Herbst terminiert werden sollen, durchgeführt.

Die Frühjahrsmitgliederversammlung hat für das abgelaufene Kalenderjahr insbesondere folgende Tagesordnungspunkte abzuhandeln:

Erstattung des Geschäftsberichtes durch den Vorstand
Rechenschaftsbericht des Kassenwarts und Bericht der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl von zwei Kassenprüfern.

Tagesordnungspunkte der Herbstmitgliederversammlung sind:
turnusgemäße Wahl des Vorsitzenden,
Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn per Email über die dem Verein benannte Emailadresse eingeladen wird.

Auf Verlangen von 10 Prozent der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung muss die zu behandelnden Tagesordnungspunkte und eine Begründung enthalten.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie nicht Gegenstände der Paragraphen 11 und 12 dieser Satzung zur Tagesordnung hat. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlungen grundsätzlich nur der einfachen Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen und insbesondere den Inhalt der Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 11 Änderungen der Satzung

Eine Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung angemeldet sein. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 33 Prozent der Mitglieder anwesend sind und hiervon mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen sich für diese Satzungsänderung aussprechen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens nach 2 Wochen eine Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Vereins vom Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Köln, Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg dem Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V. zugeführt.

Leverkusen, 09. Dezember 2022

Stephanie Laffin
Vorsitzende

Anna Schwermer
Geschäftsführung